Langsam kommt etwas mehr Durchblick in die rechtliche Lage zum Betrieb Unbemannter Luftfahrzeuge (UAV), auch Drohnen genannt. Nach zahlreichen Gesetzesänderungen (EU Durchführungsverordnung vom Dezember 2020, Änderung der Luftverkehrsordnung vom Juni 2021 und Anpassung der länderspezifischen Regelungen) gibt es wieder Planungssicherheit für Luftaufnahmen. Insgesamt stellen die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen für Drohnenflüge eine Verschärfung dar. Für Hobby-Pilot*innen gibt es fast keine Möglichkeiten mehr, im urbanen Raum zu fliegen. Für gewerbliche Nutzer*innen von Drohnen entstehen aber neue Möglichkeiten und Erleichterungen bei der Planung der Vorhaben – genau das war auch das Ziel der Reformen.
Was ist jetzt möglich in Mannheim?
VP68 Videoproduktion hat sich für die Zukunft aufgestellt und verfügt neben der obligatorischen Registrierung beim Luftfahrtbundesamt (e-ID) über eine EU-A2 Fernpilotenlizenz (der sogenannte „großer Drohnenführerschein“ zum fliegen größerer Drohnen) und eine Geografische Allgemeinerlaubnis der Landesluftfahrtbehörde.
Erst letzteres ermöglicht das unkomplizierte Betreiben von UAV im urbanen Raum, da per Allgemeinerlaubnis viele Betriebsverbote pauschal genehmigt werden, die ein geringes Risiko darstellen. So beispielsweise über Wohngrundstücken, Bundesstraßen, Bahnanlagen, Rhein und Neckar oder auch innerhalb der Kontrollzone des Flugplatz Mannheim (ab 50 Meter mit Flugverkehrskontrollfreigabe) und innerhalb des 1,5 km Radius um die HEMS Rettungslandeplätze der innerstädtischen Krankenhäuser (mit Höhenbegrenzung). Diese stellen in Mannheim ein großes Hindernis für unkomplizierte Drohnenaufstiege dar.
Das Problem mit großen Drohnen – und die Lösung für den Übergang
Eine weiterhin bestehende Regelungslücke ist die nicht vorhandene Zertifizierung von Drohnen nach EU-Standard. Zwar wurde das Zertifizierungssystem mit der EU-Verordnung im Dezember 2020 eingeführt, bisher gibt es aber keinerlei zertifizierte Drohnen. Die Gesetze waren schneller, als Behörden und Industrie mithalten konnten. Mit einer Zertifizierung von Geräten ist wohl frühestens Ende des Jahres, vielleicht erst später zu rechnen.
Zwar gibt es eine Übergangsregelung, diese ist jedoch sehr streng. Vereinfacht kann man sagen, dass nur sehr leichte Drohnen bis 500g (CO und C1 Klasse) im urbanen Raum fliegen dürfen. Mit schwereren Drohen über 500g (C2 Klasse) muss zwingend ein Sicherheitsabstand von 50 Metern zu unbeteiligten Personen eingehalten werden. Das ist innerhalb einer Stadt praktisch nicht möglich. Jegliche Passant*innen, aber beispielsweise auch Personen in Fahrzeugen, zählen zur Gruppe der „Unbeteiligten“.
Die meisten gängigen DJI-Drohnen fallen in der Übergangszeit in die C2-Klasse (Mavic, Mavic 2, Mavic Air 2, Air 2S, Phantom 4 etc). Insofern bleiben für die Übergangszeit nur die leichten Drohnen als Option für den urbanen Raum, konkret die DJI-Modelle Mini, Mini 2 und Mavic Air 1.
VP68 wird Flüge in der Übergangszeit mit der Mavic Air 1 durchführen. Die ist zwar kein Topmodell, nimmt aber Fotos in 12 Megapixel DNG-RAW auf und macht Videos in ordentlicher 4K Auflösung mit bis zu 30 FPS (allerdings nur mit 8bit Farbtiefe). Und bis auf weiteres hoffen wir auf eine baldige Einführung des neuen Zertifizierungssystems.
Links zum Weiterlesen
Wer sich weiter für das Thema interessiert, findet auf folgenden Seiten mehr Informationen zur rechtlichen Lage der Unbemannten Luftfahrt.
Informationsseite des Luftfahrtbundesamts
Informationsseite der Landesluftfahrtbehörde
Informationsseite des Verkehrsministeriums
Bildnachweise: Christian Hölzing (Luftbild) und Alexander Kästel (Titelbild)